AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (DE-02/2023)

Präambel

(1) Die Vita 34 AG (nachfolgend „Vita 34“) befasst sich mit der Gewinnung, Aufbereitung und Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe zur Sicherung der darin enthaltenen Stammzellen.

(2) Nabelschnurblut ist das unmittelbar nach der Durchtrennung der Nabelschnur aus der Plazenta und dem anhängenden Nabelschnurrest gewonnene kindliche Blut. Nabelschnurgewebe wird nach der Abnabelung des Kindes und der Entnahme von Nabelschnurblut durch eine zweite, plazentanahe Durchtrennung der Nabelschnur gewonnen. Die zukünftigen Verwendungsmöglichkeiten des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht in vollem Umfang absehen.

(3) Die Präparation und Einlagerung des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes erfolgt im firmeneigenen GMP-Labor (GMP = dt. „Gute Herstellungspraxis“ nach dem EU-GMP-Leitfaden für Human- und Tierarzneimittel). Entsprechend der Anforderungen des deutschen Arzneimittelgesetzes (AMG) besitzt Vita 34 die Herstellungserlaubnis gemäß § 13 AMG für die Nabelschnurblutentnahme und -einlagerung, sowie die Erlaubnisse gemäß § 20b und 20c AMG für die Entnahme und Einlagerung von Nabelschnurgewebe. Die Entnahme des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes setzt ebenso die Existenz einer Herstellungserlaubnis für die Entbindungseinrichtung voraus. Alle Kooperationspartner von Vita 34 (vgl. § 1 Abs. 5) verfügen über die entsprechende Herstellungserlaubnis.

 

§ 1 Vertragspartner und Vertragsgegenstand

(1) Der Entnahme- und Einlagerungsvertrag wird zwischen Vita 34 und den gesetzlichen Vertretern des Kindes bzw. bei Mehrlingsgeburten der Kinder (i.d.R. die Eltern, § 1629 Abs. 1 BGB, nachfolgend „gesetzliche Vertreter“ oder „Vertragspartner“) im eigenen Namen zugunsten des Kindes geschlossen.

(2) Die Verfügungsbefugnis über das Nabelschnurblut und das Nabelschnurgewebe steht jedoch ausschließlich dem Kind bzw. bei Mehrlingsgeburten den Kindern (nachfolgend umfasst „Kind“ sowohl die Einzahl als auch die Mehrzahl) als Eigentümer zu, eine Verwendung durch Vita 34 oder Dritte ist ausgeschlossen. Die Verfügung über das Nabelschnurblut und das Nabelschnurgewebe muss sich im Rahmen der anwendbaren arzneimittelrechtlichen Vorgaben bewegen.

(3) Bis zur Volljährigkeit wird das Kind durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten. Das Kind kann mit Volljährigkeit oder zuvor mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter anstelle des Vertragspartners in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintreten. Der Vertragspartner stimmt diesem Wechsel der Vertragspartei schon jetzt zu.

(4) Gegenstand des Vertrags sind die Entnahme und die Präparation von Nabelschnurblut und ggfs. Nabelschnurgewebe, die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation und ggfs. des Nabelschnurgewebes sowie die in der gewählten Vertragsvariante enthaltenen Leistungen (vgl. aktuelle Beilage Produkte, Leistungen und Preise, nachfolgende „Anlage 1“). Für das Nabelschnurblut ist außerdem die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den verordnenden Arzt/sonstigen zulässigen Verwender  Vertragsgegenstand. Die therapeutische Anwendung des NabelschnurblutPräparats und/oder des Nabelschnurgewebe-Präparates ist nicht Gegenstand des Vertrages.

(5) Die Entnahme von Nabelschnurblut und ggf. Nabelschnurgewebe erfolgt in einer Entbindungseinrichtung, die Kooperationspartner von Vita 34 ist. Anderenfalls wird Vita 34 von sämtlichen Pflichten aus diesem Vertrag frei. Vita 34 vernichtet das unzulässig entnommene Nabelschnurblut und/oder Nabelschnurgewebe. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes stimmen bereits jetzt der Vernichtung zu. Eine aktuelle Übersicht der kooperierenden Entbindungseinrichtungen ist online einsehbar: https://www.vita34.de/klinikfinder/.

(6) Bei der Wahl der Variante „Option zur öffentlichen Spende“ (Anlage 1) wird vorbehaltlich entsprechender Eignung die Einstellung der anonymisierten Daten des Nabelschnurbluts in ein Stammzellregister durchgeführt. Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass aus dem Nabelschnurblut des Kindes eine HLA-Bestimmung erfolgt. Ergibt die übrige Bewertung des Nabelschnurbluts bei Vita 34, dass die Kriterien für eine Einstellung in ein Stammzellregister nicht vollständig erfüllt sind, erfolgt die Einlagerung des Bluts ohne Einstellung in ein Stammzellregister gemäß der gewählten Vertragsvariante. Die Variante „Option zur öffentlichen Spende“ gilt dann als nicht gewählt.

(7) Bei der Wahl der Option „Vorsorge-Screening“ wird Vita 34 am Nabelschnurblut des Kindes eine DNA-Analyse auf die in Anlage 1 benannten Auffälligkeiten und Unverträglichkeiten vornehmen. Vita 34 wird die Befunde anschließend an die gesetzlichen Vertreter übermitteln.

§ 2 Pflichten von Vita 34

(1) Vita 34 übernimmt gegenüber dem Kind nach Maßgabe der Zulassungen gemäß der arzneimittelrechtlichen Vorschriften die folgenden mit der Entnahme des Nabelschnurbluts und Nabelschnurgewebes und der Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation anfallenden Aufgaben:

1. die Gesamtverantwortung für die Nabelschnurblut-Entnahme.

2. die Übergabe eines Entnahmesets an die gewünschte Lieferadresse.

3. die Anweisung der ausgewählten, mit Vita 34 kooperierenden, Entbindungseinrichtung bzw. des Belegarztes oder der freiberuflich tätigen Hebamme (im Folgenden: „die das Nabelschnurblut entnehmende Person“) nach eigenem Ermessen von der Entnahme des Nabelschnurbluts abzusehen, wenn dies aus medizinischer Sicht zum Schutze der Gesundheit von Mutter und Kind erforderlich ist.

4. den Transport des Nabelschnurbluts von der Entbindungsklinik in die Betriebsstätte von Vita 34.

5. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts auf die Präparierfähigkeit.

6. a) die Präparation, die Kryokonservierung und die Einlagerung der Nabelschnurblut-Präparation.

b) die Ausstellung eines Einlagerungszertifikates.

c) die Qualitätskontrolle der Nabelschnurblut-Präparation gemäß den gesetzlichen Vorgaben in Deutschland.

7. die fachgerechte Aufarbeitung und die Vorbereitung für den Transport zwecks Abgabe an den Arzt / sonstigen zulässigen Verwender nach nochmaliger Überprüfung der Nabelschnurblut-Präparation; deutschlandweit kostenfreier Transport zum Anwendungszentrum, sofern die Kosten nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) übernommen werden.

8. die Erbringung der in der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) enthaltenen Leistungen.

Bei Einlagerung von Nabelschnurgewebe gelten die Ziffern 1 bis 6 und Ziffer 8 entsprechend.

(2) Ergibt die Untersuchung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5, dass die Präparation des Nabelschnurbluts und/oder Nabelschnurgewebes nicht möglich oder nicht vertretbar ist, wird Vita 34 die gesetzlichen Vertreter hierüber informieren und das Nabelschnurblut und/oder Nabelschnurgewebe vernichten.

(3) Den gesetzlichen Vertretern ist bekannt, dass sich der Anwendungsbereich von Nabelschnurblutzellen noch in der Erforschung und Entwicklung befindet. Aktuell werden die eingelagerten Nabelschnurblutzellen für die hämatopoetische Rekonstitution des Knochenmarks nach Hochdosis-Chemotherapie oder –Bestrahlung verwendet, sofern die hierfür erforderlichen Spezifikationen des Nabelschnurblutpräparates nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse eingehalten werden. Ergibt die Qualitätsprüfung, dass die Lagerung möglich ist, die Spezifikationen zur hämatopoetischen Anwendung jedoch nicht erfüllt sind, wird das Nabelschnurblut dennoch gelagert, um es künftig möglicherweise bei sich mit der Weiterentwicklung des Stands der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse ändernden Spezifikationen zu therapeutischen Zwecken nutzen zu können. Die gesetzlichen Vertreter stimmen der Einlagerung der Nabelschnurblutpräparation deshalb auch für den Fall zu, dass die derzeit gültigen Spezifikationen nicht eingehalten werden.

(4) Vita 34 kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten zuverlässiger Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ist hierfür nicht erforderlich.

 

§ 3 Pflichten der Mutter, der gesetzlichen Vertreter / Einwilligung

(1) Die Vertragspartner oder – je nach Einzelverpflichtung – die Mutter werden

1. folgende von Vita 34 übermittelte Formulare vollständig wahrheitsgemäß ausgefüllt und unterzeichnet an Vita 34 senden:

1) Anamnesefragebogen vor Versand des Entnahmesets.
2) Kopie des Mutterpasses vor Versand des Entnahmesets.
3) Aufklärung und Einverständniserklärung je nach gewählter Vertragsvariante vor Versand des Entnahmesets.
4) Nachanamnesefragebogen bis spätestens 14 Tage nach der Geburt.
5) Einwilligungserklärung zur Durchführung einer Gewebetypisierung gemäß Gendiagnostikgesetz bei der Wahl der Variante „Option zur öffentlichen Spende“ (Anlage 1) vor Versand des Entnahmesets.
6) Einwilligungserklärung zur Durchführung des Vorsorgescreenings gemäß Gendiagnostikgesetz bei der Wahl der Option „Vorsorgescreening“ vor Versand des Entnahmesets.

2. nur eine mit Vita 34 kooperierende Entbindungseinrichtung wählen, den Arzt/die Hebamme noch mal auf den Wunsch der Nabelschnurblut-Entnahme und ggfs. der Nabelschnurgewebe-Entnahme aufmerksam machen sowie das von Vita 34 zur Verfügung gestellte Entnahmeset und die unterzeichnete Freistellungserklärung gemäß § 8 Abs. 3 im Original unmittelbar vor der Geburt an die das Nabelschnurblut und ggfs. Nabelschnurgewebe entnehmende Person übergeben. Sofern der Vertragspartner nach Abschluss des Entnahme- und Einlagerungsvertrages mit Vita 34 beabsichtigt die Entbindungseinrichtung zu wechseln, wird er Vita 34 hierüber schriftlich informieren. Es gelten §§ 1 Abs. (5), 6 Abs. (5) Nr. 3 und 6 Abs. (6).

3. Vita 34 den Namen des Kindes/der Kinder nach der Geburt unverzüglich schriftlich mitteilen.

4. Vita 34 über eine innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt bei Mutter oder Kind auftretende Infektionskrankheit, die durch Blut übertragen werden kann (z. B. Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV), unverzüglich informieren.

(2) Die Vertragspartner willigen ein, dass nach der Abnabelung des Kindes Nabelschnurblut und ggfs. Nabelschnurgewebe entnommen wird.

(3) Die Mutter willigt ein, dass ihr für die notwendigen infektionsserologischen Untersuchungen (inkl. HIV) zum Zeitpunkt der Geburt (± 48 h) Blut entnommen wird.

(4) Die Vertragspartner willigen ein, dass während der Schwangerschaft/Geburt erhobene Befunde/Daten von Arzt/Hebamme/Klinik an Vita 34 übermittelt werden. Dies gilt ebenso für die nach einer Transplantation des Nabelschnurbluts bzw. von Nabelschnurgewebezellen erhobenen Befunde. Die Vertragspartner entbinden das Klinikpersonal insoweit von seiner Schweigepflicht. Die Vertragspartner erklären sich einverstanden, dass Vita 34 zur Erfüllung gesetzlicher Meldepflichten Befunde, die von Vita 34 erhoben werden (ausgenommen die Ergebnisse des Vorsorge-Screenings), sowie Kopien der medizinischen Unterlagen an den betreuenden Arzt in der Klinik übermittelt werden.

 

§ 4 Vergütung

(1) Vita 34 erhält für die Präparation des Nabelschnurbluts und ggfs. des Nabelschnurgewebes eines Kindes eine Vertragsgebühr sowie eine Jahresgebühr für die Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. Nabelschnurgewebes gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1).

(2) Bei Vertragsabschluss wird pro Kind eine Anzahlung auf die Vertragsgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) in Rechnung gestellt. Nach Einlagerung des Nabelschnurbluts und ggf. des Nabelschnurgewebes erfolgt die Rechnungslegung über den jeweiligen Restbetrag der Vertragsgebühr. Die Jahresgebühr wird jährlich im Voraus jeweils zum Geburtstag des Kindes fällig. Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1). Der Kunde ist mit der Übersendung einer elektronischen Rechnung an die vom ihm angegebene E-Mail Adresse einverstanden. Änderungen der E-MailAdresse für den Rechnungsversand sind unverzüglich mitzuteilen.

Bei Mehrlingsgeburten wird gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) für das erste Kind die vollständige Vertragsgebühr und für das zweite Kind lediglich 50 % der Vertragsgebühr berechnet, ab dem dritten Kind entfällt die Vertragsgebühr. Bei den ersten beiden Kindern wird pro Kind eine Anzahlung auf die Vertragsgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) erhoben. Die Vertragsgebühr für das zweite Kind entfällt, wenn nur für ein Kind ein Präparat erfolgreich eingelagert werden kann. Die Jahresgebühr ist für jedes eingelagerte Präparat zu entrichten und ist abhängig von der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1).

(3) Wird die Vertragsgebühr und ggfs. je nach gewählter Vertragsvariante die Jahresgebühr nach Fälligkeit nicht innerhalb von drei Monaten trotz Zahlungsaufforderung /Mahnung entrichtet, ist Vita 34 berechtigt, den Vertrag zu kündigen und die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Präparation nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von weiteren zwei Monaten nach einer solchen Ankündigung zu vernichten.

(4) Seitens Vita 34 gewährte Preisnachlässe und sonstige Vergünstigungen (z. B. Sonderkonditionen bei Mehrlingsgeburten) sind nicht untereinander kombinierbar, gelten nicht für die Anzahlung und werden nicht rückwirkend gewährt.

 

§ 5 Preisanpassung Jahresgebühr

Die Jahresgebühr unterliegt einer Preisanpassung wie folgt:

(1) Für die ersten 2 Jahre ab Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes erfolgt keine Preisanpassung.

(2) Für den Fall, dass sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem Monat Dezember des Vertragsabschlussjahres veröffentlichten Index verändert, behält sich Vita 34 vor, nach Ablauf der ersten 2 Jahre Lagerung (ab dem 3. Lagerjahr) die vereinbarte Jahresgebühr im gleichen prozentualen Verhältnis herauf- oder herabzusetzen. Weitere Anpassungen sind jeweils nach Ablauf eines weiteren Lagerjahres zulässig. Der Berechtigte kann ebenfalls eine entsprechende Anpassung der vereinbarten Jahresgebühr verlangen. Im Fall der Vorauszahlung der Jahresgebühr je nach gewählter Vertragsvariante (Anlage 1) ist Vita 34 berechtigt, die Anpassung der Jahresgebühr erstmalig nach
Ablauf der Vorauszahlungsperiode vorzunehmen. Weitere Anpassungen sind jeweils nach Ablauf eines weiteren Lagerjahres zulässig.

(3) Die Ausübung des Preisanpassungsrechts ist dem Vertragspartner spätestens vier Wochen nach dem jeweils maßgeblichen Anpassungszeitpunkt schriftlich mitzuteilen. Macht der Berechtigte nach Zugang der Mitteilung zum nächst möglichen Zeitpunkt von seinem ordentlichen Kündigungsrecht gemäß § 6 Abs. 2 Gebrauch, tritt die Anpassung des Entgelts nicht in Kraft.

(4) Erhöht sich durch die Preisanpassung die Jahresgebühr um mehr als 5 % im Vergleich zur festgesetzten Jahresgebühr, steht dem Berechtigten ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.

(5) Sollte der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Verbraucherpreisindex für Deutschland während der Vertragszeit nicht mehr fortgesetzt werden und durch einen anderen Index ersetzt werden, so ist dieser Index für die Frage der Wertsicherung entsprechend heranzuziehen. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, eine neue wirtschaftlich entsprechende Wertsicherungsklausel zu vereinbaren. 

(6) Unabhängig von den Regelungen in Abs. 2, 3, 4 und 5 ist Vita 34 für den Fall einer Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer berechtigt und für den Fall einer Senkung verpflichtet, die Preise für vertragliche Leistungen, die ab dem Zeitpunkt der jeweiligen gesetzlichen Änderung erbracht werden, mit Wirkung für die Zukunft entsprechend anzupassen. Bei dieser Preisanpassung hat der Vertragspartner kein Kündigungsrecht.

 

§ 6 Laufzeit / Kündigung / Beendigung

(1) Der Vertrag wird unbefristet geschlossen. Dies gilt auch im Falle einer Vorauszahlung der Jahresgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1).

(2) Der Vertrag kann durch den Vertragspartner gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1) ohne Angabe von Gründen in Textform zum nachfolgenden Geburtstag des Kindes gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht eingeschränkt.

(3) Eine ordentliche Kündigung durch Vita 34 ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (z. B. Nichtzahlung der Vergütung nach § 4, Verletzung der Pflichten nach § 3) bleibt hiervon unberührt.

(4) Bei Kündigung des Vertrags durch die gesetzlichen Vertreter bleibt der Anspruch von Vita 34 auf Zahlung der vollständigen Vertragsgebühr und der Jahresgebühr bestehen.

(5) Der Vertrag wird automatisch beendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, wenn

1. vor der Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes dringende medizinische Gründe im Sinne der vorgeschriebenen Richtlinien gegen eine Einlagerung sprechen. Vita 34 informiert die gesetzlichen Vertreter hierüber schriftlich.

2. die die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Entnahme durchführende Person den Auftrag zur Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes ablehnt oder nach eigenem Ermessen von der Entnahme absieht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) oder es aus sonstigen Gründen nicht zur Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes kommt.

3. die Entnahme des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes in einer Einrichtung stattgefunden hat, die kein Kooperationspartner von Vita 34 ist.

4. die Eingangsuntersuchung des Nabelschnurbluts und des Nabelschnurgewebes gemäß § 2 Abs. (1) Nr. 5 ergibt, dass die Präparation und Lagerung nicht möglich oder nicht vertretbar ist nach Maßgabe von § 2 Abs. (2).

5. Die Beendigungsgründe nach Nr. 1 bis Nr. 4 gelten für die Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe nur dann, wenn die Präparation beider Produkte (Nabelschnurblut oder Nabelschnurgewebe) entsprechend der qualitativen Anforderungen nicht möglich ist. Anderenfalls wird die Einlagerung des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes fortgesetzt. Die Höhe
der Vertragsgebühr für die Einlagerung richtet sich in diesem Fall nach der Vertragsgebühr für die Einlagerung von Nabelschnurblut abzüglich der geleisteten Anzahlung ggfs. zuzüglich Jahresgebühr je nach gewählter Vertragsvariante (Anlage 1).

(6) Im Fall einer Vertragsbeendigung gemäß Abs. (5) Nr. 1 bis 4 erhält Vita 34 nur die Anzahlung auf die Vertragsgebühr gemäß der gewählten Vertragsvariante (Anlage 1). Dies gilt nicht für den Fall nach Abs. (5) Nr. 5 (Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe), hierfür gelten die dort getroffenen Regelungen.

(7) Bei der Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe ist die Kündigung der Einlagerung des Nabelschnurbluts oder des Nabelschnurgewebes möglich. Die Höhe der Jahresgebühr für eine verbleibende Einlagerung entspricht dann der Jahresgebühr für die Einlagerung von Nabelschnurblut. Eine rückwirkende Erstattung der Vertragsgebühr oder bereits gezahlter Jahresgebühren für Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe erfolgt nicht.

(8) Wird ein Vertrag beendet, der die Option Vorsorge-Screening nach § 3 Abs. (5) Nr. 3 beinhaltet, ist zusätzlich der Betrag entsprechend Anlage 1 pro Kind für die übermittelten Befunde des Vorsorge-Screenings an Vita 34 zu entrichten. Dies gilt auch für Mehrlingsgeburten.

(9) Endet der Vertrag gemäß Abs. (2), (3), (5) Nr. 1, 2, 4 und 5 und/oder Abs. (7) willigen die gesetzlichen Vertreter ein, dass Vita 34 das eingelagerte Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe vernichtet, sofern der Berechtigte nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Vertragsende im Sinne des § 48 AMG über das Nabelschnurblut bzw. über das Nabelschnurgewebe verfügt. Endet der Vertrag gemäß Abs. (5) Nr. 3 wird das eingelagerte Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe gemäß § 1 Abs. (5) sofort vernichtet. Sollte das Vertragsverhältnis mit einem gesetzlichen Vertreter beendet und mit dem anderen fortgesetzt werden, gilt die Einwilligung beider gesetzlicher Vertreter fort.

(10) Im Übrigen endet dieser Vertrag und damit die Pflicht zur Entrichtung der Jahresgebühren, wenn von Vita 34 das eingelagerte Nabelschnurblut und/oder Nabelschnurgewebe auf Anforderung des behandelnden Arztes/sonstigen zulässigen Verwenders an diesen abgegeben wird. Bei der Einlagerung von Nabelschnurblut und Nabelschnurgewebe gilt Abs. (7) S. 2 entsprechend.

 

§ 7 Forderungsabtretung

(1) Die gesetzlichen Vertreter willigen ein, dass Vita 34 alle ihnen gegenüber bestehenden Geldforderungen ganz oder teilweise abtreten und die zur Geltendmachung und Durchsetzung der Forderung nach § 402 BGB erforderlichen Daten (Name und Anschrift des Vertragspartners, Betrag, Fälligkeit und Rechnungsnummer bestimmten Forderungen) bekannt geben kann sowie die erforderlichen Unterlagen aushändigt. Diese Informationen und Unterlagen werden streng vertraulich behandelt und nicht missbräuchlich verwendet.

(2) Weitere Regelungen trifft die Datenschutzerklärung von Vita 34.

 

§ 8 Haftung von Vita 34 / Anspruchsverzicht gegenüber der Klinik

(1) Vita 34 haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) oder bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Für aktuelle oder sich möglicherweise in der Zukunft ergebende Verwendungsmöglichkeiten der Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebe-Präparation, welche nicht nach § 1 Gegenstand dieses Vertrags sind, übernimmt Vita 34 keine Garantie.

(3) Die gesetzlichen Vertreter verzichten in eigenem Namen und im Namen des Kindes auf Ansprüche gegenüber der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, welche die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebeentnahme und die Entnahme mütterlichen Bluts durchführt, soweit die Ansprüche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt nicht für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren. Zum Zwecke dieses Haftungsausschlusses übergeben die gesetzlichen Vertreter der Entbindungseinrichtung bzw. der Person, die die Nabelschnurblut- bzw. Nabelschnurgewebeentnahme durchführt, die unterzeichnete Freistellungserklärung im Original. Von dieser Erklärung nicht berührt werden Ansprüche des Kindes und der Mutter gegen Vita 34 wegen schuldhaften Verhaltens der Entbindungseinrichtung
bzw. der entnehmenden Person.

(4) Bei einer fahrlässigen Vernichtung oder sonstigen Unbrauchbarmachung des Nabelschnurbluts bzw. des Nabelschnurgewebes oder des Stammzellpräparates aus Nabelschnurblut bzw. Nabelschnurgewebe ist die Haftung von Vita 34 auf Ersatz der Mehrkosten für eine mögliche Eigenspende (z. B. Zellseparation, Knochenmark) oder für eine Fremdspende von Stammzellen (z. B. Zellseparation, Knochenmark) begrenzt. Weitergehende Haftungsansprüche bestehen nicht, insbesondere haftet Vita 34 nicht für möglicherweise entgangene Therapiechancen.

 

§ 9 Datenschutz

(1) Vita 34 wird ermächtigt, die zur Durchführung des Vertrags notwendigen persönlichen Daten des Kindes und der gesetzlichen Vertreter zu speichern und an seine Vertragspartner weiterzugeben, soweit zur Vertragserfüllung notwendig. Vita 34 behandelt diese Daten vertraulich und verpflichtet seine Vertragspartner ebenfalls zur Vertraulichkeit.

(2) Vita 34 ist berechtigt, die zum Einsatz des Nabelschnurbluts zu Therapiezwecken notwendigen Daten an den Arzt/sonstigen zulässigen Verwender auf Anforderung weiterzugeben.

(3) Bei der Wahl der Option zur öffentlichen Spende wird Vita 34 nur die Präparatedaten, jedoch keine personenbezogenen Daten (außer Geburtsdatum), an das Stammzellregister bzw. im Falle der Abgabe an den anwendenden Arzt weitergeben.

(4) Weitere Regelungen trifft die Datenschutzerklärung von Vita 34


§ 10 Schlussbestimmungen

(1) Die Parteien werden einander unverzüglich über eine Adress- oder Namensänderung schriftlich unterrichten. Die gesetzlichen Vertreter werden darüber hinaus eine Änderung in den Vertretungsverhältnissen Vita 34 unverzüglich anzeigen. Die gesetzlichen Vertreter klären das Kind spätestens mit Volljährigkeit über den Vertragsinhalt, insbesondere über die Eigentumsrechte des Kindes, auf.

(2) Die Übertragung dieses Vertrags oder von Verpflichtungen oder Rechten aus diesem Vertrag auf einen Dritten durch Vita 34 bedarf der Zustimmung des Berechtigten.

(3) Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(4) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in einem solchen Fall, die unwirksame bzw. undurchführbare Bestimmung durch eine neue, ihrem bei Vertragsabschluss vorgesehenen rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nah kommende Bestimmung zu ersetzen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

(5) Es gilt deutsches Recht.

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Vita 34 AG, Perlickstraße 5, 04103 Leipzig; Tel.: +49 (0) 341 487 92 0, Fax: +49 (0) 341 487 92 20, E-Mail: kundenservice@vita34.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.


Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Sie haben die Waren (das Entnahmeset) unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an Vita 34 AG, Perlickstraße 5, 04103 Leipzig, zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.

Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

 

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